Mit dem Kroatien-AnpG aus 2014 (§ 50a Abs. 7 EStG) hat der Gesetzgeber die Befugnis der Finanzverwaltung, einen Steuerabzug bei Vergütungen an Steuerausländer anzuordnen, ausgeweitet. Niederländische Personen, die in Deutschland tätig werden, sollten sich darauf einstellen.
Die bisherigen Höchstgrenzen (25% bei natürlichen Personen, 15% bei Körperschaften) wurden aufgehoben. Zudem kann verlangt werden, dass Anmeldungen monatlich (statt vierteljährlich) erfolgen.
Im Fall der Vermietung und Verpachtung (Leasinggeschäfte) von Gegenständen durch Niederländer an einen deutschen Mieter/Pächter kommt es allerdings in der Regel nicht zu einer Quellenbesteuerung, da das DBA Deutschland für diese Fälle kein Quellenbesteuerungsrecht vorsieht. Das Finanzamt ist ermessensgebunden und muss bei seiner Entscheidung das einschlägige DBA berücksichtigen. Aus dem selben Grund kann auch im Fall des Transfers von Fußballspielers keine Quellenbesteuerung angeordnet werden, wenn ein niederländischer Fußballverein einen Spieler nach Deutschland transferiert.
Vorsicht ist aber geboten im Fall des Verkaufs von unbeweglichem Vermögen, das in Deutschland belegen ist. Ist der Verkäufer eine natürliche Person, muss geprüft werden, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt oder das unbewegliche Vermögen als Betriebsvermögen anzusehen ist. Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist zu prüfen, ob die 10 Jahres Frist abgelaufen ist. Liegen möglicherweise Veräußerungsgewinne vor, die der deutschen Besteuerung unterliegen, kann das zuständige Finanzamt einen Steuerabzug anordnen.
Betroffen waren bisher auch Vortragsstätigkeiten von niederländischen Freiberuflern. Art. 9 Abs. 2 DBA 1959 sah insofern ein deutsches Quellenbesteuerungsrecht vor. Das DBA 2012 kennt dieses Quellenbesteuerungsrecht nicht mehr, ab 1.1.2016 ist somit eine Quellenbesteuerung ausgeschlossen.
Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern werden häufig Nettolöhne vereinbart, um den Arbeitnehmer von den steuerlichen Problemen zu entlasten, die ihm dadurch entstehen, dass er im neuen Tätigkeitsstaat steuerpflichtig wird.
Wird ein Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt, wo er eine nichtselbständige Tätigkeit für einen deutschen Arbeitgeber verrichtet, so ist der Lohn in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn der Lohn weiterhin vom Arbeitgeber im Heimatstaat bezahlt wird. Wird nun ein Nettolohn vereinbart und bezahlt der deutsche Arbeitgeber die Steuer für das vergangene Veranlagungsjahr, so stellt dieser Betrag Arbeitslohn dar, der dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Zuflusses zugeht. Dieser Betrag muss auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden, der dann den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des Steuerpflichtigen entsprechend erhöht. Das führt zu dem etwas seltsamen Ergebnis, dass der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Steuer zu entrichten hat. Der BFH betrachtet die Steuernachzahlung allerdings als private Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen und bekräftigt die Ansicht der Finanzverwaltung. Die Übernahme der Steuernachzahlung durch den Arbeitgeber bedeutet somit, dass der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung neben dem Nettolohn auch den Vorteil erfassen muss, der aus der Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber resultiert (BFH, Urt. v. 3.9.2015 – VI R 1/14, ISR 2016, 5).
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
Für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, ist es regelmäßig besonders wichtig, dass sie für die unbeschränkte Steuerpflicht optieren können, um so in den Genuss einer Zusammenveranlagung der Ehepartner und des Ehegattensplitting zu kommen. Nach § 1 Abs. 3 EStG ist dafür Voraussetzung, dass entweder mindestens 90% der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Kapitaleinkünfte, die nach dem einschlägigen DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen (also insbesondere Dividenden), sind nach der Vorschrift des § 1 Abs. 3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend zu betrachten. Die Kapitalerträge sind aber dennoch bei der Berechnung der Einkunftsgrenzen zu berücksichtigen. Übersteigen demnach die Kapitalerträge den doppelten Grundfreibetrag im Fall von Ehegatten, so können die Steuerpflichtigen nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (BFH, Urt. v. 12.8.2015 – I R 18/14, ISR 2016, 45).
Steuerberatung in Deutschland durch niederländische Steuerberater
Nach bisherigem deutschen Recht müssen Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland anerkannt sein, wenn sie in Deutschland steuerliche Beratungsleistungen anbieten wollen. Niederländische Steuerberater können aber vorübergehend oder gelegentlich steuerliche Beratungsleistungen erbringen, wenn sie sich bei der Steuerberaterkammer Düsseldorf angemeldet haben (§ 3a Steuerberatungsgesetz). Anderenfalls wird das Finanzamt den niederländischen Steuerberater als Bevollmächtigten des Steuerpflichtingen zurückweisen (§ 80 Abs. 5 AO).
Die grenzüberschreitende Erbringung von Beratungsleistungen ist grundsätzlich durch die Dienstleistungsfreiheit des AEUV gedeckt. Allerdings darf Deutschland grundsätzlich den Zugang zum Steuerberatungsberuf regeln, muss dies aber unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes tun. § 3a Steuerberatungsgesetz kann zwar noch als verhältnismäßig angesehen werden, es ist aber unklar, ob die Vorschrift auch für Fälle gilt, in denen der Steuerberater die Grenze physisch nicht übertritt. In letzterem Fall muss Deutschland prüfen und angemessen berücksichtigen, ob der niederländische Steuerberater eine ausreichende Qualifikation besitzt. Übermittelt der niederländische Steuerberater im Auftrag eines deutschen Mandanten eine Steuererklärung an das deutsche zuständige Finanzamt, kann dieses den Steuerberater nicht ohne zusätzliche Erwägung und Begründung zurückweisen. (EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft v FA Hannover-Nord).